Die
Elternmitgliedschaft steht Personen offen, die Eltern eines
Kindes sind, das gemäß § 4 ordentliches Mitglied ist, die
selbst aber nicht die Voraussetzungen für die ordentliche
Mitgliedschaft erfüllen.
Elternmitglieder
haben die vollen Mitgliedsrechte und -pflichten nach dieser
Satzung wie ordentliche Mitglieder.
Die
Mitgliedschaft dauert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des
Kindes oder solange Eltern nach bürgerlichem Recht Betreuer ihres
Kindes sind.
Danach
sind sie fördernde Mitglieder, sofern sie nicht widersprechen;
hierauf
sind sie rechtzeitig vor dem Statuswechsel
hinzuweisen.