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§ 6 Fördernde, Eltern- und kooperative Mitglieder


  1. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Verein materiell und/oder ideell fördern. Wer die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft (§ 4) oder eine Elternmitgliedschaft nach Absatz 2 erfüllt, kann nicht förderndes Mitglied werden. Über die Aufnahme und den Inhalt der Fördervereinbarung entscheidet der Vorstand.
  2. Die Elternmitgliedschaft steht Personen offen, die Eltern eines Kindes sind, das gemäß § 4 ordentliches Mitglied ist, die selbst aber nicht die Voraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. Elternmitglieder haben die vollen Mitgliedsrechte und -pflichten nach dieser Satzung wie ordentliche Mitglieder. Die Mitgliedschaft dauert bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes oder solange Eltern nach bürgerlichem Recht Betreuer ihres Kindes sind. Danach sind sie fördernde Mitglieder, sofern sie nicht widersprechen; hierauf sind sie rechtzeitig vor dem Statuswechsel hinzuweisen.
  3. Kooperative Mitglieder können Personenvereinigungen von Augenpatienten oder sehbehinderten oder blinden Menschen sowie Institutionen sein, die sich im Rahmen dieser Satzung aktiv an der Zweckerfüllung des Vereins beteiligen wollen. Ihre Rechte werden in einer Kooperationsvereinbarung geregelt.


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus